-   Produkt-
        beschreibung
		
       
		Schrankwand
		
       
		Trennwand
		
		
		
		1.        
		
		
		ALLGEMEINES
Für alle von 
		uns angenommenen Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
		Vom Käufer genannte Bedingungen und Konditionen sind unverbindlich, auch 
		wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und ihnen von uns nicht 
		widersprochen wurde. Sie gelten als nicht vorhanden. Alle Aufträge 
		bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Wir sind 
		berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, die firmen- und 
		personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
Angaben über 
		Eigenschaften der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne den 
		Willen, dafür besonders einzustehen.
		
		
		2.        
		
		
		ANGEBOT, LIEFERFRISTEN
Alle unsere 
		Angebote sind freibleibend und stellen eine Aufforderung dar, uns 
		definitive Angebote zu machen.
Bei Annahme 
		von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Wir 
		werden nach Auftragserteilung unverzüglich mit unserem Kreditversicherer 
		abklären, ob dieser die Auftragssumme versichert. Für den Fall, dass 
		unser Kreditversicherer die Auftragssumme nicht versichern sollte, 
		behalten wir uns vor, Sicherheiten für die Erfüllung der 
		Zahlungsverpflichtungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
     Wir sind 
		berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche 
		Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers
    eintritt, 
		insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige 
		Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches
    oder 
		aussergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die 
		vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten 
		vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
		
		
		3.        
		
		
		LIEFERUNG
Erfüllungsort 
		für die Lieferung ist unser Werk.
		Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang möglich.
Lieferfristen 
		verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse die wir nicht 
		zu vertreten haben, auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem 
		Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des 
		Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, 
		Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei 
		uns oder unseren Lieferanten, behördliche Massnahmen, höhere Gewalt oder 
		Verzögerungen in der Fertigstellung der bauseitigen Vorleistungen.
Kosten, die 
		durch eine Verzögerung der notwendigen, bauseitigen Vorleistungen 
		entstehen, werden von uns nicht übernommen. Gleiches gilt für dadurch 
		notwendig gewordene Materialzwischenlagerungen.
Ist die 
		Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu 
		vertreten ist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten, bereits 
		produzierte Teile werden in Rechnung gestellt.
Bei 
		Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der 
		Leistung kann der Käufer schriftlich eine angemessene, mindestens 14 
		Tage betragende, Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann 
		der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Bei 
		Leistungsverzug ist die Ablehnung der Leistung anzudrohen. Der 
		Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener 
		Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung 
		mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende 
		Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz 
		oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung 
		infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für 
		grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, 
		wenn das Verschulden von gesetzlich Vertretungsberechtigten oder 
		leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unsere sonstigen 
		Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben.
		
		
		4.        
		
		
		VERSAND UND GEFAHR
Die Gefahr 
		des Liefergegenstandes geht auf den Besteller bei Absendung über, auch 
		dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben oder der Versand mit 
		eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Unsere Haftung beschränkt sich auf 
		grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Versandart wird mangels 
		abweichender Vereinbarungen durch uns bestimmt, der Versand erfolgt 
		regelmässig frei Bordsteinkante, ohne Abladen und Vertragen. Das Abladen 
		hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen, 
		Wartezeiten werden diesem berechnet. Die Zufahrtswege müssen auch für 
		Lastzüge befahrbar sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so 
		gehen etwa erforderliche Zwischentransporte zu Lasten des Auftraggebers. 
		Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare 
		Anfuhrstrasse, so haftet dieser für uns entstehende Schäden.
		
		
		5.        
		
		
		ABNAHME
Holt der 
		Käufer trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware 
		nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht 
		bei vereinbarter Lieferung, so können wir eine vorläufige Rechnung 
		erstellen. Ab Absendung der Benachrichtigung trägt der Kunde die 
		Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung.
Wahlweise 
		können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig 
		verkaufen. Mindererlös ist uns zu ersetzen, ein Anspruch auf Mehrerlös 
		besteht nicht. Der Verkäufer ist berechtigt, den Ersatz aller durch den 
		Annahmeverzug des Käufers entstandenen Schäden zu verlangen.
		
		
		6.        
		
		
		PREISE, PREISANPASSUNG
Für alle 
		Aufträge werden die bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise zugrunde 
		gelegt. 
		Kostensteigerungen, die wir nicht 
		zu vertreten haben (insbesondere allgemeine Erhöhung von Arbeits- 
		oder Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen 
		Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach 
		Vertragsabschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. 
		Mehrwert- oder sonstige Umsatzsteueränderungen ziehen jederzeit eine 
		automatische Preisanpassung nach sich.
Gegenüber 
		Nicht-Kaufleuten sind wir bei Dauerschuldverhältnissen oder bei 
		vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss 
		wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt, 
		die Preise entsprechend anzupassen.
		Nicht-Kaufleute dürfen vom Vertrag zurücktreten, wenn die 
		Vertragsbindung infolge der Preiserhöhung für sie nicht zumutbar ist.
		
		
		7.        
		
		
		ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Rechnung 
		wird über jede Sendung gesondert unter dem Fälligkeitsdatum erteilt. 
		Dies gilt auch für Teillieferungen. Zahlungsfristen beginnen mit diesem 
		Tage zu laufen. Zahlungen haben innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zu 
		erfolgen. Andere Konditionen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 
		Geleistete Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die 
		einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. §367 BGB bleibt 
		unberührt.
Die Annahme 
		von Wechseln, deren Laufzeit drei Monate nicht überschreiten darf, 
		behalten wir uns vor. Gilt eine Regulierung in Wechseln als vereinbart, 
		muss die Möglichkeit einer Diskontierung gegeben sein. Diskont und 
		Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. 
Bei 
		Zahlungsverzug sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten oder sonstigen 
		Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen 
		lassen, werden unsere sämtlichen Forderungen unbeschadet vereinbarter 
		Zahlungsziele sofort fällig. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen 
		nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge 
		sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber 
		hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu 
		verlangen.
Befindet sich 
		der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in 
		der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite 
		zu zahlen haben, mind. aber 5 % über dem gem. § 1 des 
		Diskontsatz-Überleitungsgesetztes bestimmten Basiszinssatz. Nach dem 
		31.12.2001 gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die 
		Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich 
		um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. 
		Gegenüber Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte gem. §§ 369 HGB, 273 
		BGB ausgeschlossen.
Die Zahlung 
		hat in Euro zu erfolgen. Ist Zahlung in anderer Währung als € 
		vereinbart, so muss auf jeden Fall der vereinbarte Währungsbetrag 
		bezahlt werden. Für eine etwa eintretende Wertminderung der dem 
		Kaufpreis zugrundliegenden Währung haftet der Käufer vom Augenblick des 
		Kaufabschlusses ab.
		
		
		8.        
		
		
		MONTAGELEISTUNGEN UND KOSTEN
Grundlage 
		aller Montagearbeiten sind unsere vom Bauherrn bzw. Architekten 
		genehmigten Ausführungszeichnungen.
Voraussetzung 
		für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten 
		beendet sind und nicht zu erwarten ist, dass andere Bauarbeiten die 
		Durchführung unserer Montage behindern.
Der Besteller 
		ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass unsere Arbeiten zu dem mit 
		ihm vereinbarten Termin begonnen werden können. Sofern dies nicht der 
		Fall ist, gehen alle uns dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des 
		Bestellers.
Zu Lasten des 
		Bestellers gehen auch, wenn nicht anders vereinbart, die notwendigen 
		Sicherungsmassnahmen auf der Baustelle. Bei Montagefestpreisen liegen 
		die Masstoleranzen nach VOB und DIN 1820 T1/2 zugrunde.
Auf Wunsch 
		kann die Montage nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Für alle 
		auftretenden Masstoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften 
		1820 T1/2 entsprechen, müssen für geleistete Mehraufwendungen 
		Regiekosten in Ansatz gebracht werden. Die Verrechnung erfolgt über 
		Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen.
Alle 
		zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, die zu erbringen sind, wie 
		z.B. Lichtausschnitte, Sonderblenden, Anpassarbeiten, besonders Decken- 
		und Wandanschlüsse usw. gelangen ebenfalls separat zur Berechnung.
Aufwendungen, 
		die auf Behinderung durch andere Handwerker oder besondere 
		Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebung etc. 
		zurückzuführen sind, werden separat abgerechnet. Unsere 
		Montageleistungen werden bausauber übergeben. Eine Feinreinigung obliegt 
		dem Bauherrn bzw. dem Besteller.
Nach 
		Fertigstellung sind unsere Arbeiten unmittelbar abzunehmen. Wirkt der 
		Besteller trotz Mahnung bei der Abnahme nicht mit, so gelten unsere 
		Arbeiten mit Beendigung der Montage als abgenommen.
Grössere 
		Arbeiten sind in Teilabschnitten abzunehmen. Hat der Besteller die 
		Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die 
		Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.
		
		
		9.        
		
		
		ZAHLUNGSBEDINGUNGEN BEI MONTAGEAUFTRÄGEN
Bei 
		Montageaufträgen werden Material und Montage getrennt berechnet.
Der Kaufpreis 
		für das Material ist bei Lieferung fällig. Die Montage wird nach 
		erbrachter Leistung in Rechnung gestellt und ist nach VOB sofort und 
		ohne Abzug fällig.
Ansonsten 
		gelten die unter Punkt 7 beschriebenen Zahlungsbedingungen.
		
		
		10.      
		
		
		EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche 
		Warenlieferungen erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB.
Es gelten 
		folgende Erweiterungen:
Die Ware 
		bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der 
		Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Käufer, 
		einschliesslich eines etwaigen Konto-Korrent-Saldos unser Eigentum.
Bei 
		Scheck-Wechselzahlung (Refinanzierungswechsel) besteht der 
		Eigentumsvorbehalt weiter bis zur endgültigen Bezahlung des Wechsels.
Durch 
		Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum 
		gemäss § 950 BGB an der neuen Sache.
Die 
		Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne 
		dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit 
		anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt 
		der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des 
		Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur 
		Zeit der Verarbeitung.
Der Käufer 
		tritt seine gesamten Forderungen aus dem Weiterverkauf der 
		Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab und zwar gleich, ob die 
		Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere 
		Abnehmer weiterverkauft wird. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt 
		gelieferte Ware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware, sei es 
		ohne oder nach Verarbeitung verkauft, so gilt die Abtretung der 
		Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Bei einem 
		beabsichtigten Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk tritt der Käufer 
		schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, 
		entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der 
		Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und zwar 
		gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder mit Verarbeitung mit dem Bauwerk 
		verbunden wird.
Wird 
		Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB 
		verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer 
		entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch 
		Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er 
		schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der 
		Vorbehaltsware zu der anderen Ware, z. Zt. der Verbindung, Vermischung 
		oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum 
		oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
Der Käufer 
		ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, 
		als er seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber erfüllt.
Auf unser 
		Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen 
		Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 
		Eine Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Schuldner aus der 
		Weiterveräusserung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist 
		ausgeschlossen.
Dies gilt 
		nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages 
		erfolgt und die Zusammenarbeit mit einer Factoring-Bank sowie der dort 
		für den Käufer unterhaltenen Konten angezeigt wird.
Im Falle 
		eines echten Factorings wird unsere Forderung sofort bei 
		Gutschriftserteilung bzw. Zahlung durch den Factor ungeachtet anderer 
		Vereinbarungen fällig.
Bereits jetzt 
		tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den 
		Factor aus dem Ankauf von Weiterveräusserungsforderungen, soweit sie die 
		von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Käufer verpflichtet 
		sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, nur 
		an uns zu zahlen.
Der Käufer 
		ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die 
		abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Die Vorbehaltsware ist vom 
		Käufer auf dessen Kosten ordnungsgemäss zu versichern.
Mit der 
		vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung 
		geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und es 
		stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu.
Wenn die 
		durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung alle zu sichernden 
		Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 25% übersteigt, wird der 
		Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
		
		
		11.      
		
		
		MÄNGELHAFTUNG
Der Käufer 
		hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, 
		Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaft zu untersuchen. 
		Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch 
		schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit 
		dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Verdeckte Mängel sind unverzüglich 
		nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, zu 
		rügen. Massgebend ist jeweils der Zugang der Rüge bei uns.
Bei 
		beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 
		387 HGB unberührt. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht 
		darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. 
		weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der 
		Reklamation erzielt ist. Die Ware ist zwischenzeitlich ordnungsgemäß 
		aufzubewahren, ohne dass uns hierfür Kosten berechnet werden. Gibt der 
		Käufer uns keine Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, stellt er 
		insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht 
		unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
Bei 
		berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung 
		fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Wenn der 
		Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, 
		ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die 
		Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom 
		Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht 
		zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des 
		Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Diese 
		Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf 
		Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn 
		der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft 
		Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
Mängelrügen 
		wegen Farbtonabweichungen bei Nachlieferung sind ausgeschlossen.
		
		
		12.      
		
		
		ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort 
		für sämtliche Vertragsverpflichtungen ist der Ort unserer gewerblichen 
		Niederlassung in Weselberg/ Pfalz.
Der 
		Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Pirmasens bzw. das für 
		Weselberg / Pfalz zuständige Landgericht.
		
		
		13.      
		
		
		ERGÄNZUNG DER BEDINGUNGEN
Ist eine der 
		vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der 
		anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch 
		eine andere Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem Sinn in rechtlicher und 
		wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.