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AGB

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Drum + Jung GmbH

1.         ALLGEMEINES

Für alle von uns angenommenen Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vom Käufer genannte Bedingungen und Konditionen sind unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und ihnen von uns nicht widersprochen wurde. Sie gelten als nicht vorhanden. Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

Angaben über Eigenschaften der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne den Willen, dafür besonders einzustehen.

 

2.         ANGEBOT, LIEFERFRISTEN

Alle unsere Angebote sind freibleibend und stellen eine Aufforderung dar, uns definitive Angebote zu machen.

Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Wir werden nach Auftragserteilung unverzüglich mit unserem Kreditversicherer abklären, ob dieser die Auftragssumme versichert. Für den Fall, dass unser Kreditversicherer die Auftragssumme nicht versichern sollte, behalten wir uns vor, Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

     Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers
    eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches
    oder aussergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Die vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

 

3.         LIEFERUNG

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk.

Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang möglich.

Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse die wir nicht zu vertreten haben, auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten, behördliche Massnahmen, höhere Gewalt oder Verzögerungen in der Fertigstellung der bauseitigen Vorleistungen.

Kosten, die durch eine Verzögerung der notwendigen, bauseitigen Vorleistungen entstehen, werden von uns nicht übernommen. Gleiches gilt für dadurch notwendig gewordene Materialzwischenlagerungen.

Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten, bereits produzierte Teile werden in Rechnung gestellt.

Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Bei Leistungsverzug ist die Ablehnung der Leistung anzudrohen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von gesetzlich Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben.

 

4.         VERSAND UND GEFAHR

Die Gefahr des Liefergegenstandes geht auf den Besteller bei Absendung über, auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Unsere Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Versandart wird mangels abweichender Vereinbarungen durch uns bestimmt, der Versand erfolgt regelmässig frei Bordsteinkante, ohne Abladen und Vertragen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen, Wartezeiten werden diesem berechnet. Die Zufahrtswege müssen auch für Lastzüge befahrbar sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gehen etwa erforderliche Zwischentransporte zu Lasten des Auftraggebers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für uns entstehende Schäden.

 

5.         ABNAHME

Holt der Käufer trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir eine vorläufige Rechnung erstellen. Ab Absendung der Benachrichtigung trägt der Kunde die Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung.

Wahlweise können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Mindererlös ist uns zu ersetzen, ein Anspruch auf Mehrerlös besteht nicht. Der Verkäufer ist berechtigt, den Ersatz aller durch den Annahmeverzug des Käufers entstandenen Schäden zu verlangen.

 

6.         PREISE, PREISANPASSUNG

Für alle Aufträge werden die bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise zugrunde gelegt.

Kostensteigerungen, die wir nicht  zu vertreten haben (insbesondere allgemeine Erhöhung von Arbeits- oder Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Mehrwert- oder sonstige Umsatzsteueränderungen ziehen jederzeit eine automatische Preisanpassung nach sich.

Gegenüber Nicht-Kaufleuten sind wir bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Nicht-Kaufleute dürfen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbindung infolge der Preiserhöhung für sie nicht zumutbar ist.

 

7.         ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Fälligkeitsdatum erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen. Zahlungen haben innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Andere Konditionen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Geleistete Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. §367 BGB bleibt unberührt.

Die Annahme von Wechseln, deren Laufzeit drei Monate nicht überschreiten darf, behalten wir uns vor. Gilt eine Regulierung in Wechseln als vereinbart, muss die Möglichkeit einer Diskontierung gegeben sein. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Zahlungsverzug sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten oder sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, werden unsere sämtlichen Forderungen unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort fällig. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mind. aber 5 % über dem gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetztes bestimmten Basiszinssatz. Nach dem 31.12.2001 gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Gegenüber Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte gem. §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.

Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Ist Zahlung in anderer Währung als € vereinbart, so muss auf jeden Fall der vereinbarte Währungsbetrag bezahlt werden. Für eine etwa eintretende Wertminderung der dem Kaufpreis zugrundliegenden Währung haftet der Käufer vom Augenblick des Kaufabschlusses ab.

 

8.         MONTAGELEISTUNGEN UND KOSTEN

Grundlage aller Montagearbeiten sind unsere vom Bauherrn bzw. Architekten genehmigten Ausführungszeichnungen.

Voraussetzung für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind und nicht zu erwarten ist, dass andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Montage behindern.

Der Besteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass unsere Arbeiten zu dem mit ihm vereinbarten Termin begonnen werden können. Sofern dies nicht der Fall ist, gehen alle uns dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers.

Zu Lasten des Bestellers gehen auch, wenn nicht anders vereinbart, die notwendigen Sicherungsmassnahmen auf der Baustelle. Bei Montagefestpreisen liegen die Masstoleranzen nach VOB und DIN 1820 T1/2 zugrunde.

Auf Wunsch kann die Montage nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Für alle auftretenden Masstoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften 1820 T1/2 entsprechen, müssen für geleistete Mehraufwendungen Regiekosten in Ansatz gebracht werden. Die Verrechnung erfolgt über Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen.

Alle zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, die zu erbringen sind, wie z.B. Lichtausschnitte, Sonderblenden, Anpassarbeiten, besonders Decken- und Wandanschlüsse usw. gelangen ebenfalls separat zur Berechnung.

Aufwendungen, die auf Behinderung durch andere Handwerker oder besondere Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebung etc. zurückzuführen sind, werden separat abgerechnet. Unsere Montageleistungen werden bausauber übergeben. Eine Feinreinigung obliegt dem Bauherrn bzw. dem Besteller.

Nach Fertigstellung sind unsere Arbeiten unmittelbar abzunehmen. Wirkt der Besteller trotz Mahnung bei der Abnahme nicht mit, so gelten unsere Arbeiten mit Beendigung der Montage als abgenommen.

Grössere Arbeiten sind in Teilabschnitten abzunehmen. Hat der Besteller die Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.

 

9.         ZAHLUNGSBEDINGUNGEN BEI MONTAGEAUFTRÄGEN

Bei Montageaufträgen werden Material und Montage getrennt berechnet.

Der Kaufpreis für das Material ist bei Lieferung fällig. Die Montage wird nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt und ist nach VOB sofort und ohne Abzug fällig.

Ansonsten gelten die unter Punkt 7 beschriebenen Zahlungsbedingungen.

 

10.       EIGENTUMSVORBEHALT

Sämtliche Warenlieferungen erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB.

Es gelten folgende Erweiterungen:

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Käufer, einschliesslich eines etwaigen Konto-Korrent-Saldos unser Eigentum.

Bei Scheck-Wechselzahlung (Refinanzierungswechsel) besteht der Eigentumsvorbehalt weiter bis zur endgültigen Bezahlung des Wechsels.

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäss § 950 BGB an der neuen Sache.

Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Der Käufer tritt seine gesamten Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware, sei es ohne oder nach Verarbeitung verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Bei einem beabsichtigten Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder mit Verarbeitung mit dem Bauwerk verbunden wird.

Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware, z. Zt. der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.

 

Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber erfüllt.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Eine Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Schuldner aus der Weiterveräusserung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages erfolgt und die Zusammenarbeit mit einer Factoring-Bank sowie der dort für den Käufer unterhaltenen Konten angezeigt wird.

Im Falle eines echten Factorings wird unsere Forderung sofort bei Gutschriftserteilung bzw. Zahlung durch den Factor ungeachtet anderer Vereinbarungen fällig.

Bereits jetzt tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräusserungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, nur an uns zu zahlen.

Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer auf dessen Kosten ordnungsgemäss zu versichern.

Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und es stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu.

Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung alle zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 25% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

 

11.       MÄNGELHAFTUNG

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, zu rügen. Massgebend ist jeweils der Zugang der Rüge bei uns.

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 387 HGB unberührt. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Die Ware ist zwischenzeitlich ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne dass uns hierfür Kosten berechnet werden. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Diese Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.

Mängelrügen wegen Farbtonabweichungen bei Nachlieferung sind ausgeschlossen.

 

12.       ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für sämtliche Vertragsverpflichtungen ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung in Weselberg/ Pfalz.

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Pirmasens bzw. das für Weselberg / Pfalz zuständige Landgericht.

 

13.       ERGÄNZUNG DER BEDINGUNGEN

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.





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