- Produkt-
beschreibung
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1.
ALLGEMEINES
Für alle von
uns angenommenen Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vom Käufer genannte Bedingungen und Konditionen sind unverbindlich, auch
wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und ihnen von uns nicht
widersprochen wurde. Sie gelten als nicht vorhanden. Alle Aufträge
bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Wir sind
berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, die firmen- und
personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
Angaben über
Eigenschaften der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne den
Willen, dafür besonders einzustehen.
2.
ANGEBOT, LIEFERFRISTEN
Alle unsere
Angebote sind freibleibend und stellen eine Aufforderung dar, uns
definitive Angebote zu machen.
Bei Annahme
von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Wir
werden nach Auftragserteilung unverzüglich mit unserem Kreditversicherer
abklären, ob dieser die Auftragssumme versichert. Für den Fall, dass
unser Kreditversicherer die Auftragssumme nicht versichern sollte,
behalten wir uns vor, Sicherheiten für die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers
eintritt,
insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches
oder
aussergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die
vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten
vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.
LIEFERUNG
Erfüllungsort
für die Lieferung ist unser Werk.
Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang möglich.
Lieferfristen
verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse die wir nicht
zu vertreten haben, auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem
Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des
Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei
uns oder unseren Lieferanten, behördliche Massnahmen, höhere Gewalt oder
Verzögerungen in der Fertigstellung der bauseitigen Vorleistungen.
Kosten, die
durch eine Verzögerung der notwendigen, bauseitigen Vorleistungen
entstehen, werden von uns nicht übernommen. Gleiches gilt für dadurch
notwendig gewordene Materialzwischenlagerungen.
Ist die
Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu
vertreten ist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten, bereits
produzierte Teile werden in Rechnung gestellt.
Bei
Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung kann der Käufer schriftlich eine angemessene, mindestens 14
Tage betragende, Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Bei
Leistungsverzug ist die Ablehnung der Leistung anzudrohen. Der
Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener
Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung
mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung
infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur,
wenn das Verschulden von gesetzlich Vertretungsberechtigten oder
leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unsere sonstigen
Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben.
4.
VERSAND UND GEFAHR
Die Gefahr
des Liefergegenstandes geht auf den Besteller bei Absendung über, auch
dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben oder der Versand mit
eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Unsere Haftung beschränkt sich auf
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Versandart wird mangels
abweichender Vereinbarungen durch uns bestimmt, der Versand erfolgt
regelmässig frei Bordsteinkante, ohne Abladen und Vertragen. Das Abladen
hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen,
Wartezeiten werden diesem berechnet. Die Zufahrtswege müssen auch für
Lastzüge befahrbar sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so
gehen etwa erforderliche Zwischentransporte zu Lasten des Auftraggebers.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare
Anfuhrstrasse, so haftet dieser für uns entstehende Schäden.
5.
ABNAHME
Holt der
Käufer trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware
nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht
bei vereinbarter Lieferung, so können wir eine vorläufige Rechnung
erstellen. Ab Absendung der Benachrichtigung trägt der Kunde die
Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung.
Wahlweise
können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig
verkaufen. Mindererlös ist uns zu ersetzen, ein Anspruch auf Mehrerlös
besteht nicht. Der Verkäufer ist berechtigt, den Ersatz aller durch den
Annahmeverzug des Käufers entstandenen Schäden zu verlangen.
6.
PREISE, PREISANPASSUNG
Für alle
Aufträge werden die bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise zugrunde
gelegt.
Kostensteigerungen, die wir nicht
zu vertreten haben (insbesondere allgemeine Erhöhung von Arbeits-
oder Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen
Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach
Vertragsabschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen.
Mehrwert- oder sonstige Umsatzsteueränderungen ziehen jederzeit eine
automatische Preisanpassung nach sich.
Gegenüber
Nicht-Kaufleuten sind wir bei Dauerschuldverhältnissen oder bei
vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss
wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt,
die Preise entsprechend anzupassen.
Nicht-Kaufleute dürfen vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Vertragsbindung infolge der Preiserhöhung für sie nicht zumutbar ist.
7.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Rechnung
wird über jede Sendung gesondert unter dem Fälligkeitsdatum erteilt.
Dies gilt auch für Teillieferungen. Zahlungsfristen beginnen mit diesem
Tage zu laufen. Zahlungen haben innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zu
erfolgen. Andere Konditionen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Geleistete Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die
einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. §367 BGB bleibt
unberührt.
Die Annahme
von Wechseln, deren Laufzeit drei Monate nicht überschreiten darf,
behalten wir uns vor. Gilt eine Regulierung in Wechseln als vereinbart,
muss die Möglichkeit einer Diskontierung gegeben sein. Diskont und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Bei
Zahlungsverzug sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten oder sonstigen
Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen
lassen, werden unsere sämtlichen Forderungen unbeschadet vereinbarter
Zahlungsziele sofort fällig. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber
hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
Befindet sich
der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in
der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite
zu zahlen haben, mind. aber 5 % über dem gem. § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetztes bestimmten Basiszinssatz. Nach dem
31.12.2001 gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die
Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich
um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
Gegenüber Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte gem. §§ 369 HGB, 273
BGB ausgeschlossen.
Die Zahlung
hat in Euro zu erfolgen. Ist Zahlung in anderer Währung als €
vereinbart, so muss auf jeden Fall der vereinbarte Währungsbetrag
bezahlt werden. Für eine etwa eintretende Wertminderung der dem
Kaufpreis zugrundliegenden Währung haftet der Käufer vom Augenblick des
Kaufabschlusses ab.
8.
MONTAGELEISTUNGEN UND KOSTEN
Grundlage
aller Montagearbeiten sind unsere vom Bauherrn bzw. Architekten
genehmigten Ausführungszeichnungen.
Voraussetzung
für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten
beendet sind und nicht zu erwarten ist, dass andere Bauarbeiten die
Durchführung unserer Montage behindern.
Der Besteller
ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass unsere Arbeiten zu dem mit
ihm vereinbarten Termin begonnen werden können. Sofern dies nicht der
Fall ist, gehen alle uns dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des
Bestellers.
Zu Lasten des
Bestellers gehen auch, wenn nicht anders vereinbart, die notwendigen
Sicherungsmassnahmen auf der Baustelle. Bei Montagefestpreisen liegen
die Masstoleranzen nach VOB und DIN 1820 T1/2 zugrunde.
Auf Wunsch
kann die Montage nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Für alle
auftretenden Masstoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften
1820 T1/2 entsprechen, müssen für geleistete Mehraufwendungen
Regiekosten in Ansatz gebracht werden. Die Verrechnung erfolgt über
Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen.
Alle
zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, die zu erbringen sind, wie
z.B. Lichtausschnitte, Sonderblenden, Anpassarbeiten, besonders Decken-
und Wandanschlüsse usw. gelangen ebenfalls separat zur Berechnung.
Aufwendungen,
die auf Behinderung durch andere Handwerker oder besondere
Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebung etc.
zurückzuführen sind, werden separat abgerechnet. Unsere
Montageleistungen werden bausauber übergeben. Eine Feinreinigung obliegt
dem Bauherrn bzw. dem Besteller.
Nach
Fertigstellung sind unsere Arbeiten unmittelbar abzunehmen. Wirkt der
Besteller trotz Mahnung bei der Abnahme nicht mit, so gelten unsere
Arbeiten mit Beendigung der Montage als abgenommen.
Grössere
Arbeiten sind in Teilabschnitten abzunehmen. Hat der Besteller die
Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die
Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.
9.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN BEI MONTAGEAUFTRÄGEN
Bei
Montageaufträgen werden Material und Montage getrennt berechnet.
Der Kaufpreis
für das Material ist bei Lieferung fällig. Die Montage wird nach
erbrachter Leistung in Rechnung gestellt und ist nach VOB sofort und
ohne Abzug fällig.
Ansonsten
gelten die unter Punkt 7 beschriebenen Zahlungsbedingungen.
10.
EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche
Warenlieferungen erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB.
Es gelten
folgende Erweiterungen:
Die Ware
bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der
Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Käufer,
einschliesslich eines etwaigen Konto-Korrent-Saldos unser Eigentum.
Bei
Scheck-Wechselzahlung (Refinanzierungswechsel) besteht der
Eigentumsvorbehalt weiter bis zur endgültigen Bezahlung des Wechsels.
Durch
Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum
gemäss § 950 BGB an der neuen Sache.
Die
Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne
dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt
der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung.
Der Käufer
tritt seine gesamten Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab und zwar gleich, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere
Abnehmer weiterverkauft wird. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware, sei es
ohne oder nach Verarbeitung verkauft, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Bei einem
beabsichtigten Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk tritt der Käufer
schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und zwar
gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder mit Verarbeitung mit dem Bauwerk
verbunden wird.
Wird
Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware, z. Zt. der Verbindung, Vermischung
oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum
oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
Der Käufer
ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt,
als er seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber erfüllt.
Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Eine Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Schuldner aus der
Weiterveräusserung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist
ausgeschlossen.
Dies gilt
nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages
erfolgt und die Zusammenarbeit mit einer Factoring-Bank sowie der dort
für den Käufer unterhaltenen Konten angezeigt wird.
Im Falle
eines echten Factorings wird unsere Forderung sofort bei
Gutschriftserteilung bzw. Zahlung durch den Factor ungeachtet anderer
Vereinbarungen fällig.
Bereits jetzt
tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den
Factor aus dem Ankauf von Weiterveräusserungsforderungen, soweit sie die
von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Käufer verpflichtet
sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, nur
an uns zu zahlen.
Der Käufer
ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die
abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Die Vorbehaltsware ist vom
Käufer auf dessen Kosten ordnungsgemäss zu versichern.
Mit der
vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung
geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und es
stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu.
Wenn die
durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung alle zu sichernden
Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 25% übersteigt, wird der
Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
11.
MÄNGELHAFTUNG
Der Käufer
hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel,
Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaft zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit
dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Verdeckte Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, zu
rügen. Massgebend ist jeweils der Zugang der Rüge bei uns.
Bei
beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,
387 HGB unberührt. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht
darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist. Die Ware ist zwischenzeitlich ordnungsgemäß
aufzubewahren, ohne dass uns hierfür Kosten berechnet werden. Gibt der
Käufer uns keine Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
Bei
berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Wenn der
Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt,
ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom
Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht
zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Diese
Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn
der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
Mängelrügen
wegen Farbtonabweichungen bei Nachlieferung sind ausgeschlossen.
12.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort
für sämtliche Vertragsverpflichtungen ist der Ort unserer gewerblichen
Niederlassung in Weselberg/ Pfalz.
Der
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Pirmasens bzw. das für
Weselberg / Pfalz zuständige Landgericht.
13.
ERGÄNZUNG DER BEDINGUNGEN
Ist eine der
vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine andere Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem Sinn in rechtlicher und
wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.